Berlin/Hamburg (dpa/tmn). Könnten Eltern zwei Jahre in die Zukunft blicken, wäre vieles einfacher. In puncto Elternzeit müssen sie aber eine Prognose für die nächsten beiden Jahre wagen. Was steckt hinter dem Bindungszeitraum?

Wer vor dem dritten Geburtstag seines Kindes Elternzeit nehmen möchte, muss seinem Arbeitgeber bei der Anmeldung mitteilen, für welche Zeiträume das innerhalb der nächsten beiden Jahre sein soll. Diese beiden Jahre nennt man auch Bindungszeitraum, wie das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) aufklärt.

Laut Cornelia Heckermann, Beraterin bei der Koordinierungsstelle Weiterbildung und Beschäftigung in Hamburg, sei das manchen Eltern nicht klar. An einem Beispiel werden die Folgen aber schnell deutlich: „Wenn Sie als Mutter ein Jahr Elternzeit einreichen, teilen Sie dem Arbeitgeber dadurch gleichzeitig mit, dass Sie auf das zweite Elternzeitjahr verzichten werden.“

Elternzeitantrag: Absichtsbekundung beilegen

Die Elternzeit lässt sich im Bindungszeitraum nachträglich nur dann ändern, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, so das BMFSFJ. Einen Anspruch auf nachträgliche Änderung gibt es demnach nicht. Der Bindungszeitraum soll dem Arbeitgeber Planungssicherheit geben. So kann er Vorkehrungen für die Elternzeit treffen und sich etwa um eine Vertretung kümmern.

Cornelia Heckermann empfiehlt werdenden Eltern, dem Elternzeitantrag eine Absichtsbekundung beizulegen. „Darin bekundet man die Absicht, ab wann man plant, wieder in den Beruf einzusteigen. Das ist aber nicht verbindlich und kann bei Bedarf angepasst werden“, erläutert die Beraterin. So bleiben Eltern beim beruflichen Wiedereinstieg flexibler, etwa für den Fall, dass sie doch nicht rechtzeitig einen Krippenplatz finden oder die Eingewöhnung länger dauert als erwartet.