Erfurt. Eine Altersgrenze für den Start in eine betriebliche Versorgungsregelung ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts möglich.

Eine Altersgrenze für den Start in eine betriebliche Versorgungsregelung ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts möglich. Es könnten Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet hätten, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Dienstag in Erfurt. (3 AZR 147/21)

Eine solche Höchstaltersgrenze stelle „weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar“, erklärte das Gericht. Verhandelt wurde der Fall einer Frau aus Nordrhein-Westfalen, die im Juni 1961 geboren wurde. Ihre betriebliche Unterstützungskasse hatte zur Voraussetzung gemacht, dass Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Klägerin hielt die Regelung für unwirksam. Ihre Klage wurde jedoch in allen Arbeitsgerichtsinstanzen abgewiesen.

Altersgrenze verfolgt legitimes Ziel

Mit der Altersgrenze werde ein legitimes Ziel verfolgt, erklärten die Richter. Sie sei angemessen, erforderlich und keine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung lägen den Versicherungsrenten in Deutschland bei Frauen durchschnittlich 36,5 Versicherungsjahre zugrunde und bei Männern 41,9 Jahre. Der Unterschied sei nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt würden, so das Gericht.

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