Unzulässigkeit beziehungsweise fehlendes Rechtsschutzinteresse wurde als Grund genannt.
Doch die Kläger wollen sich damit nicht abfinden. Denn sie können die vom Gericht vorgelegte Urteilsbegründung nicht nachvollziehen. Sie legen daher Rechtsmittel ein.
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Weimar hinsichtlich der angeblichen Unzulässigkeit der Klage mangels der Verletzung eigener Rechte wird von uns nicht geteilt. Dass hier auch anders entschieden werden kann, zeigen die Urteile anderer Gerichte, wie vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, erklärt Gerald Grusser, Hauptgeschäftsführer der IHK Erfurt.
Zulassung der Berufung wird beantragt
Dort habe man die Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bei Weitem nicht so hoch gehängt, wie es das Verwaltungsgericht Weimar tut. Mit dieser Rechtsprechung wäre eine Umweltzone praktisch unangreifbar. Darüber hinaus könne es auch nicht darauf ankommen, ob ein Fahrzeug aus dem Fuhrpark des Klägers inzwischen stillgelegt worden sei. Dies wäre nur die logische Reaktion darauf, dass das Fahrzeug aufgrund der Umweltzone nicht mehr eingesetzt werden konnte.
Daher beantragen wir die Zulassung der Berufung vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht, so Grusser. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Fragen zur Umweltzone hätte das Gericht bedauerlicherweise vermieden und die Sinnhaftigkeit der vorgenommenen Maßnahmen in keiner Weise bestätigt. So seien die Klagen unzutreffend an formalen Gesichtspunkten gescheitert.
In den vergangenen Jahren waren die Schadstoffwerte in Erfurt tadelsfrei. Dass dies vor allem durch die Umweltzone erreicht wurde, ist ein Trugschluss, betont der IHK-Chef. Mehr als Bürokratie und Kosten hätte die Einführung der Umweltplakette nicht gebracht.