Erfurt. Unser Telefonforum beschäftigte sich diesmal mit Fragen zum Thema Steuererklärung. Vom Freibetrag bis zu Pauschalen informierten unsere Experten am Freitag.

Freibeträge und Pauschalen, Steuerpflicht für Rentner und Minijobber, Zinsen und Einnahmen – zwei Stunden lang beantworteten Uwe Rauhöft, der Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., Knut Rosenberg vom Burgenland Thüringen e.V. und Sebastian Teichmann vom Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. die Fragen der Leser zum Thema Steuererklärung.

Ist es tatsächlich so, dass, wer einmal eine Steuererklärung macht, immer eine Steuererklärung abgeben muss?

Nein. Wir unterscheiden die Steuererklärungspflicht und die sogenannte Antragsveranlagung. Letztere kann man als freiwillige Abgabe bezeichnen.

Erklärungspflicht entsteht zum Beispiel bei Arbeitnehmern, wenn Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Altersteilzeitbezüge, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen werden. Auch bei anderen Einkünften zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung entsteht eine Erklärungspflicht.

Ist der Unterhalt von Vätern unehelicher Kinder eine steuerlich abzugsfähige Ausgabe?

Nein. Die Ausgabe ist steuerlich nicht relevant. Die Aufwendungen sind mit dem Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld abgegolten. Das anteilige Kindergeld wird bereits bei der Berechnung des Unterhaltes mit berücksichtigt.

Bekommt man die Entfernungspauschale auch als Mitfahrer?

Die Entfernungspauschale wird unabhängig vom Beförderungsmittel gewährt. Es darf nur nicht der zur Nutzung überlassene Dienstwagen sein.

Meine Zinsen übersteigen den Sparerpauschbetrag. Habe ich Nachteile durch die Versteuerung der darüber hinausgehenden Kapitalerträge?

Da auf die Kapitalerträge schon die Abgeltungsteuer entrichtet wurde, kann kein finanzieller Nachteil entstehen, wenn das Finanzamt eine Günstigerprüfung vornimmt.

Dann wird entweder der günstigere persönliche Steuersatz zum Ansatz berücksichtigt oder es bleibt bei der pauschalen Besteuerung über die Abgeltungsteuer. Voraussetzung ist aber, dass die Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden und die Günstigerprüfung in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) beantragt wird.

Ich bin Rentner und habe noch eine Nebentätigkeit auf 450 Euro-Basis. Müssen die Einnahmen aus diesem Minijob in der Steuererklärung angegeben werden?

Das hängt davon ab, ob der Arbeitgeber diese Einnahmen bereits pauschal versteuert hat (Steuersatz zwei Prozent) oder nicht.

Der Arbeitgeber hat hierbei ein Wahlrecht. Wenn keine pauschale Versteuerung erfolgt, erhält der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung. In diesem Fall sind die Einnahmen in der Anlage N der Steuererklärung zu erfassen.

Ich vermiete in meinem Haus eine Wohnung. In welcher Höhe kann ich meine Tätigkeit als Hauswartskosten eintragen?

Das ist gar nicht möglich. Ihre eigene Arbeitsleistung ist nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern Ihnen tatsächlich entstandener materieller Aufwand. Ansonsten müssten Sie diese fiktiven Einnahmen ja wiederum versteuern.

Ich bin Rentner und hatte im letzten Jahr in meiner Steuererklärung hohe Handwerkerrechnungen eingetragen. Ich habe aber keine Steuererstattung erhalten. Ist das richtig?

Vermutlich ja. Letztlich erstattet das Finanzamt nur die zuvor abgezogenen oder eingezahlten Steuern. Von der Rente werden jedoch keine Steuern abgezogen, anders als beim Lohn. Deshalb ist eine Erstattung nur dann möglich, wenn Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) abgezogen oder bereits Einkommensteuer vorausgezahlt wurden.

Mein Mann ist im letzten Jahr verstorben. Bisher brauchten wir aufgrund unserer Rentenhöhe keine Steuererklärung einreichen. Ändert sich das jetzt?

Grundsätzlich ja, aber nicht gleich. Für das Jahr, in dem der Ehepartner verstorben ist, erfolgt ohnehin nochmals eine Zusammenveranlagung. Auch für das Folgejahr berücksichtigt das Finanzamt letztmalig die günstigere Steuertabelle für Verheiratete (Splittingtabelle).

Erst ab dem kommenden Jahr, das heißt ab 2020, werden Sie steuerlich vollständig als alleinstehend behandelt. Dann ist neu zu prüfen, ob sich mit der eigenen und der Witwenrente eine Steuerbelastung ergibt.

Mein Mann ist bereits in Rente, ich gehe jetzt in Rente. Sollten wir die Steuerklassen ändern?

Das ist nicht notwendig, weil die Steuerklassen nur für Arbeitslohn gelten und bei der Besteuerung der Rente keine Rolle spielen.

Ich habe bisher keine Steuererklärung eingereicht. Nach der Höhe meiner Rente könnten aber Steuern anfallen. Kann ich mich darauf verlassen, dass das Finanzamt mich auffordert?

Sie sollten nicht abwarten. Die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung besteht unabhängig von der Aufforderung des Finanzamtes. Hinzu kommt, dass die Finanzämter die Mitteilungen der Rentenversicherer immer vollständiger auswerten.

Wenn festgestellt wird, dass sich voraussichtlich eine Steuerzahlung ergeben wird, werden Rentner auch rückwirkend zur Abgabe aufgefordert. Da die Verjährung frühestens nach sieben Jahren eintritt, fordern Finanzämter teilweise Steuererklärungen bis 2012 an.

Ich bin bei jeder Rentenerhöhung unsicher, ob ich in die Steuerpflicht reinfalle. Woran kann ich mich orientieren?

Die Rentenerhöhungen sind zwar zu 100 Prozent steuerpflichtig. Allerdings erhöht sich jedes Jahr auch das steuerfreie Existenzminimum und gleicht die höheren Einnahmen meist aus.

In den letzten Jahren, als die Rentenerhöhung etwas höher ausfiel, kamen einige Rentner in die Besteuerung, wenn sie zuvor knapp unter der Grenze lagen. Insgesamt sind das allerdings relativ wenige.

Wer nur gesetzliche Altersrente bezieht, kann sich an folgenden Beiträgen orientieren: bei Rentenbeginn 2005 oder früher ergibt sich keine Steuerbelastung bis zu einer Bruttorente (vor Abzug der Versicherungsbeiträge) von circa 1500 Euro, bei Rentenbeginn im letzten Jahr liegt diese Grenze bei etwa 1200 Euro. Ehepaare rechnen mit dem doppelten Wert.