Erfurt. Einblicke in einen Bericht über Mängel in einem Thüringer Alten- und Pflegeheim. Die Prüfer machen konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Situation.

Auszüge aus dem Besuchsbericht eines aus Datenschützgründen nicht näher benannten Alten- und Pflegeheims in Thüringen am 10. Juli 2018, der Ende 2018 fertiggestellt und ans Thüringer Sozialministerium zur Stellungnahme geschickt wurde:

Festgestellt wird unter der Überschrift Freiheitsentziehung, dass in einem Wohnbereich, in dem ausschließlich Menschen mit demenziellen Veränderungen wohnen, eine Glastür hinter bunten Jalousien verborgen und diese ganz bewusst nicht als Ausgangstür beschildert ist. Gerichtliche Unterbringungsbeschlüsse oder Beschlüsse zu freiheitsentziehenden Maßnahmen liegen in der Einrichtung nicht vor. Grundsätzlich hat jeder Mensch ein Recht auf persönliche Freiheit. Verschleiern einer Tür sorge dafür, dass es den Betroffenen physisch unmöglich erscheint, den Aufenthaltsort zu verlassen. Insofern liege eine Freiheitsentziehung i.S.d. 1906 BGB vor. Es wird empfohlen, die Jalousien zu entfernen und die Ausgangstüren kenntlich zu machen.

Das Anbringen von Bettgittern kann eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des 1906 Abs. 4 BGB darstellen. Einwilligung ist möglich. Dafür aber gibt es Regeln: Auf dem Formular über die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen sei zu ergänzen, ob eine Aufklärung über alternative Maßnahmen erfolgt und deren Erprobung angeboten worden ist und dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Die schriftliche Einwilligung ist in regelmäßigen Abständen von etwa drei Monaten erneut einzuholen. Nicht mehr gültige Einwilligungen sind deutlich als solche zu kennzeichnen, heißt es in dem Bericht.

Festgestellt wurde, dass Betreuer mit Zuständigkeit für Gesundheitsfürsorge erst im Nachhinein über Änderungen der Medikation informiert werden. Zur Rechtmäßigkeit heißt es: Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers zielt darauf ab, dass diese Person entsprechend des festgelegten Zuständigkeitsbereiches aktiv die Belange der oder des Betreuten gegenüber Dritten vertritt. Es ist sicherzustellen, dass die rechtliche Vertreterin oder der rechtliche Vertreter mit Zuständigkeit für die Gesundheitsfürsorge im Falle der Einwilligungsunfähigkeit der betroffenen Person unter Beachtung rechtlicher Vorgaben in die ärztliche Versorgung einschließlich Medikationsänderungen im Voraus eingebunden werden.

Mit Blick auf Veranstaltungsangebote heißt es: Es bestehen Zweifel, ob eine ausreichende und insbesondere für Personen mit demenziellen Veränderungen angemessene Beschäftigung erfolgt. Die Einrichtung ist unter anderem auch nach Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 3 ThürWTG verpflichtet, eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern. Es wird empfohlen, mehr und für Personen mit demenziellen Veränderungen geeignete Beschäftigungsangebote zu schaffen.

Im Februar 2019 hieß es vom Sozialministerium an die Nationale Stelle, die Einrichtung haben die Empfehlungen aufgegriffen, entsprechend reagiert beziehungsweise geeignete Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung eingeleitet.

Diese und weitere Berichte unter www.nationale-stelle.de/besuche/laenderkommission/