München. Das schriftliche NSU-Urteil ist deutlich: Beate Zschäpe war nach Überzeugung der Richter Mittäterin an allen Morden und Anschlägen der „nationalsozialistischen Terrorgruppe NSU“. Hält dies vor dem BGH?

Die Spannung vor dem historischen Urteil des Münchner Oberlandesgerichts war immens. Endlich, nach mehr als fünf Jahren und mehr als 400 Verhandlungstagen, stand der NSU-Prozess um die Morde und Anschläge des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ am 11. Juli 2018 vor dem Abschluss. Die für viele, vor allem für die vielen Opfer-Angehörigen, entscheidende Frage: Würde die Hauptangeklagte Beate Zschäpe tatsächlich wegen Mordes verurteilt werden, wie es die Bundesanwaltschaft gefordert hatte? Dann das Urteil: Schuldig des zehnfachen Mordes. Lebenslang. Und besondere Schwere der Schuld.

Doch die juristische Aufarbeitung um die Verbrechensserie, die die Republik so heftig erschüttert hatte, ist damit noch nicht zu Ende. Jetzt, knapp zwei Jahre später, hat das Gericht die schriftliche Urteilsbegründung vorgelegt - 3025 Seiten. Nun läuft für die betroffenen Anwälte die Frist von einem Monat für die Begründung ihrer Revision. Und dann wird der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das Urteil überprüfen müssen - Dauer noch offen.

Ist Beate Zschäpe eine Mörderin?

Und damit steht wieder dieselbe Frage wie vor jenem 11. Juli im Raum, dieselbe Frage wie im Prinzip während des gesamten NSU-Prozesses: Ist Beate Zschäpe eine Mörderin? Oder nun konkreter: Ist sie zu Recht als Mittäterin an allen Morden und Anschlägen des NSU verurteilt worden, obwohl es keinen Beweis gibt, dass sie selbst an einem Tatort war? Oder hätte sie etwa „nur“ wegen Beihilfe verurteilt werden dürfen?

In seinem mit Spannung erwarteten schriftlichen Urteil, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, geht das Gericht dezidiert auf die Frage der Mittäterschaft ein - und zieht dann einen klaren Schluss.

Zur Erinnerung: Zschäpe hatte fast 14 Jahre lang mit ihren Freunden Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt im Untergrund gelebt. In dieser Zeit ermordeten die Männer acht türkischstämmige und einen griechischstämmigen Kleinunternehmer sowie eine Polizistin. Am Ende nahmen sich die beiden selbst das Leben, um der drohenden Festnahme durch die Polizei zu entgehen. Zschäpe steckte die gemeinsame Wohnung in Brand, verschickte ein Bekennervideo - und stellte sich der Polizei.

Das Gericht stellt im schriftlichen Urteil nun fest: „Die Angeklagte Zschäpe hat jeweils gemeinschaftlich und vorsätzlich handelnd in 10 Fällen einen Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet.“ In allen Fällen sei Mittäterschaft gegeben: „Die Angeklagte Zschäpe hat in allen Fällen einen eigenen Tatbeitrag geleistet.“

So argumentiert das Oberlandesgericht München im NSU-Prozess

Die Argumentationskette des Gerichts sieht so aus: Zschäpe habe zusammen mit den beiden Männern den Tatbeitrag erbracht, „den jeweiligen Tatort und damit die dort tätige Person auszuwählen und daher gemeinsam mit den Männern das Opfer der jeweiligen Tat zu bestimmen“. Sie habe zusammen mit Böhnhardt und Mundlos „die arbeitsteilige Durchführung der jeweiligen Tat geplant“. Aufgabe Zschäpes sollte demnach sein, die Abwesenheit der beiden aus der gemeinsamen Wohnung zu verschleiern und den Männern damit „eine sichere Rückzugsmöglichkeit zu schaffen“. Und: Zschäpe sollte sich während der Morde und Anschläge in oder in der Nähe der Wohnung aufhalten, um im Falle des Todes ihrer Freunde ein vorbereitetes Bekennervideo verschicken und Beweismittel vernichten zu können.

Zweiter Teil der Argumentation: Zschäpe habe ein hohes Interesse an der Begehung aller Taten gehabt – wegen der vom NSU-Trio vertretenen „ausländerfeindlichen, antisemitischen und staatsfeindlichen Ideologie“. „Aufgrund ihrer nationalsozialistisch-rassistischen Vorstellungen war der Angeklagten Zschäpe die Anwesenheit von Juden und Ausländern im Inland verhasst“, heißt es im Urteil. Und weiter: „Sie wollte im Hinblick auf ihre ideologischen Ziele durch die Tötungsdelikte und Anschläge die Opfergruppen einschüchtern, um sie dadurch zum Verlassen des Landes zu nötigen.“ An der Veröffentlichung des Bekennervideos habe sie ebenfalls maßgebliches Interesse gehabt.

„Die Taten waren als Serientaten der nationalsozialistischen Terrorgruppe NSU konzipiert“, urteilt das Gericht. Doch erst durch das Video wurde die rassistische Motivation der Mordserie am Ende öffentlich - zuvor waren die Ermittler jahrelang im Dunkeln getappt.

Zudem argumentiert das Gericht, Zschäpe habe Einfluss auf die Tatausführung genommen, also auf das Ob, das Wo, das Wann und das Wie „und hatte daher Tatherrschaft“. Ihre Anwesenheit an den Tatorten wäre planwidrig gewesen. Dazu heißt es im Urteil weiter: „Vielmehr waren nach diesem Konzept gerade ihre Abwesenheit vom Tatort im engeren Sinne und ihr Aufenthalt in oder im Nahbereich der jeweiligen Wohnung geradezu Bedingung dafür, dass die jeweiligen Taten überhaupt begangen werden konnten.“ Nur durch die „örtliche Aufteilung“ sei auch gesichert gewesen, dass der „ideologische Zweck der Gewalttaten“ letztlich erreicht werden würde - durch das NSU-Bekennervideo.

Und dann argumentiert das OLG, wobei die Wortwahl an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erinnert: Die Handlungen am Tatort und der „tatortferne Tatbeitrag“ Zschäpes seien so voneinander abhängig und aufeinander abgestimmt gewesen, „dass sich der Tatbeitrag der Angeklagten Zschäpe als Teil der Handlungen am Tatort und umgekehrt die Handlungen am Tatort als Ergänzung ihres Tatbeitrags darstellen“. Kurz: Der Tatbeitrag Zschäpes sei „objektiv wesentlich“ gewesen.

Wir wird der Bundesgerichtshof urteilen?

Ob das dem BGH reicht, um die Mittäterschaft Zschäpes zu bejahen? Fakt ist: Der BGH-Strafsenat, der für die NSU-Revision zuständig ist, hat wiederholt Verurteilungen wegen Mittäterschaft kassiert, etwa wegen Zweifeln an der „Tatherrschaft“. Was wird der BGH diesmal sagen?

Spannend wird auch, ob der Teilfreispruch des Mitangeklagten André E. - selbst bekennender Nationalsozialist - hält. Bei ihm war das OLG zur Überraschung von Beobachtern und zum Entsetzen von Opfer-Angehörigen mit zweieinhalb Jahren Haft wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung weit unter der Forderung der Anklage geblieben. Die hatte auch auf Beihilfe zum versuchten Mord plädiert: E. soll ein Wohnmobil angemietet haben, mit dem die Täter für einen Bombenanschlag fuhren.

Dazu heißt es im schriftlichen Urteil, es könne nicht nachgewiesen werden, dass E. mit der Möglichkeit rechnete, dass das Wohnmobil für die Fahrt zu einem Anschlag werden sollte. E. habe damals keinen intensiven Einblick in die Lebensverhältnisse der drei gehabt. Gegen das Urteil gegen E. hat die Bundesanwaltschaft Revision eingelegt.