Karlsruhe. Der als Waffenbeschaffer des NSU verurteilte Ralf Wohlleben muss seine verbliebene Gefängnisstrafe antreten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der rechtskräftig als Waffenbeschaffer des NSU verurteilte Ralf Wohlleben muss seine verbliebene Gefängnisstrafe antreten und bis auf Weiteres absitzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte es ab, die restliche Haft derzeit zur Bewährung auszusetzen. Unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit könne „eine vorzeitige Haftverschonung nicht verantwortet werden“, teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit. In einem halben Jahr könnte Wohlleben einen neuen Antrag stellen. (Az. StB 43/22)

Wohlleben war im Juli 2018 im Prozess um die rassistisch motivierten Morde der Terrorzelle „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe wegen Beihilfe verurteilt worden.

BGH hatte Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt

Das Oberlandesgericht (OLG) München war zu der Überzeugung gelangt, dass Wohlleben den NSU-Terroristen Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos im Jahr 2000 mit einem Komplizen die Pistole besorgt hatte, mit der diese bis 2006 deutschlandweit acht Männer türkischer Herkunft und einen griechischstämmigen Mann ermordeten. Der BGH hatte dieses Urteil im August 2021 bestätigt, damit ist es rechtskräftig.

Wohlleben war wenige Tage nach der Münchner Urteilsverkündung aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt saß er schon mehr als sechseinhalb Jahre in U-Haft. Diese Zeit wird auf die zu verbüßende Strafhaft angerechnet. Wenn zwei Drittel der verhängten Strafe abgesessen sind, kann der Rest zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Wohlleben war dieser Punkt damals schon fast erreicht, es fehlten nur noch elf Tage. Der Generalbundesanwalt hatte deshalb auch nach Rechtskraft des Urteils „vorläufig von einer Ladung des Verurteilten zum Strafantritt abgesehen“, wie der BGH mitteilte.

Antrag Wohllebens zurückgewiesen

Das OLG München hatte mit Beschluss vom 1. September den Antrag Wohllebens zurückgewiesen, die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Der BGH wies nun seine sofortige Beschwerde dagegen zurück. „Wegen des sehr hohen Gewichts der durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter“ seien hier „besonders strenge Anforderungen an die Erwartung künftiger Straffreiheit zu stellen“. Dabei sehen die Richter das Risiko „nicht in eigenen Gewalttaten, sondern im künftigen möglichst unauffälligen Unterstützen fremder Gewalttaten“ aus der rechtsextremistischen und neonazistischen Szene.