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Mein Energieversorger hat rückwirkend die monatlichen Abschläge erhöht und verlangt für die Monate Juli bis September insgesamt knapp 300 Euro. Darf er das?

Es antwortet Rechtsanwältin Anja Stork für den Mieterverein Erfurt: Die einseitige Erhöhung monatlicher Abschläge durch den Energieversorger ist innerhalb des Abrechnungszeitraums nicht ohne weiteres zulässig. Nur, wenn der Anbieter zunächst Ihnen gegenüber wirksam die Preise erhöht, können im Anschluss Ihre Abschläge anpasst werden. Ohne vorherige Preiserhöhung kann eine Erhöhung der Abschläge nur dann verlangt werden, wenn die zurückliegende Abrechnung dies rechtfertigt, Sie darauf also eine Nachzahlung zu leisten hatten.

Für die Wirksamkeit der Preiserhöhung muss Ihr Anbieter Sie mindestens vier Wochen vorher verständlich hierüber informieren. Dies umfasst die Angabe von Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preiserhöhung. Er hat Sie im Regelfall gleichzeitig über ein Sonderkündigungsrecht aufzuklären. Machen Sie davon keinen Gebrauch, wird die Preisänderung wirksam und die Abschläge können angepasst werden. Soll diese Anpassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Preiserhöhung erfolgen, muss dies in Ihren AGB zum Versorgungsvertrag vereinbart worden sein.

Eine Preiserhöhung wegen gesteigerter Beschaffungskosten ist unwirksam, wenn Sie mit Ihrem Anbieter eine Preisgarantie vereinbart haben. Diese schließt die Weitergabe von gestiegenen Beschaffungskosten zeitweilig aus. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus Ihren Vertragsbedingungen und den AGB.

Das Vorstehende ist auf die Erhöhung der Neben- und Betriebskostenvorauszahlung im Mietverhältnis nicht übertragbar. Diese hat sich stets an der letzten Abrechnung zu orientieren. Eine rückwirkende Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung ist unzulässig. Eine Erhöhung ist lediglich für die Zukunft denkbar, wenn die letzte Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung schloss. ig