Ruheständler, die noch einer Beschäftigung nachgehen, haben nach den gesetzlichen Regelungen Anspruch auf eine zweite Pauschale.

Leserfrage: Meine Frau ist Rentnerin und war einige Monate in Österreich geringfügig beschäftigt, sämtliche Papiere dazu liegen vor. Steht ihr dann auch die zweite Energiepauschale zu? Wo kann sie sie beantragen, was ist dabei vorzulegen?

Dazu erklären die Deutsche Rentenversicherung und das Bundesfinanzministerium: Rentner bekommen im Dezember die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro. Ruheständler, die noch einer Beschäftigung nachgehen, haben nach den gesetzlichen Regelungen Anspruch auf eine zweite Pauschale. Es handelt sich hierbei nicht um eine unberechtigte Doppelzahlung. Der Bezug muss daher weder bei der Deutschen Rentenversicherung noch beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeldet werden.

Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind, beispielsweise Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften oder Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte, erhalten ebenfalls die Energiepauschale. Die Pauschale wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten die Pauschale nur mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt. Ob die Auszahlungsbedingungen im Einzelfall vorliegen, muss dann geprüft werden.

Bei der allgemeinen Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner handelt es sich um eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung des Bundes, die als Einmalzahlung überwiesen wird. Geplant ist die Auszahlung bis spätestens 15. Dezember 2022. Ein Antrag ist dafür nicht notwendig.