Ilmenau (Ilm-Kreis). Richter Jörg Türpitz stellte vor dem Amtsgericht in Ilmenau das Verfahren gegen einen säumigen Vater trotzdem ein.

Wer als Elternteil – gleich ob Vater oder Mutter – den gerechtfertigten Unterhalt gar nicht oder nur teilweise zahlt, der bekommt Ärger. Und zwar nicht nur mit dem unterhaltsberechtigten Elternteil oder später dem Jugendamt: Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Straftat.

Die Höhe des Verzuges ist formell erst einmal zweitrangig. Deswegen hatte sich Axel U. aus einer Stadt östlich von Ilmenau zu verantworten.

Im Juni, Juli und August 2014 verdiente er als Beschäftigter in einem mittelständischen Unternehmen Geld. Nicht viel, doch ein wenig über dem, was zu dieser Zeit als unantastbarer Selbstbehalt galt, nämlich glatt 1000 Euro. Er lagt im Juni 124 Euro darüber, in den beiden anderen Monaten sogar noch deutlich mehr. Seine Ex-Frau, mit der er zwei Kinder hat, hätte also Unterhalt bekommen müssen.

Das bestreitet auch der Angeklagte nicht. Allerdings stellt sich ebenso bald heraus, dass der Angeklagte nicht nur für diese beiden Kinder Unterhalt leisten muss, sondern für zwei weitere Kinder. Die 100 Euro monatlich, derentwegen seine Ex-Frau sich ans Jugendamt wandte, hätten ihr also nicht zugestanden. Vom Richter nach den Ursachen dieses Verzugs befragt, erklärt Axel U., er habe Rechnungen zu begleichen gehabt, was nur auf den ersten Blick wie eine Ausflucht gilt.

Die Zahlungen wurden in Form eines Bußgeldbescheides fällig. Das Bußgeld wurde an die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von Silvio, eines der beiden Kinder erlassen, weil er fortgesetzt die Schule geschwänzt hatte. Dass Silvio bei seiner Mutter lebt und Axel U. schlechterdings keinen unmittelbaren Einfluss darauf hat, ob Silvio morgens zur Schule geht oder nicht, habe, so der Angeklagte, die Bußgeldstelle nicht interessiert. Richter Türpitz kennt den Fachbegriff: Aufenthaltsbestimmungsrecht. Seine Ex-Frau bestätigt später, dass dieses Recht ungeklärt ist, es seit Oktober 2015 aber eine Übereinkunft gibt, nach der sowohl der aktuelle Unterhalt als auch die Rückstände ausgeglichen werden.

Falls er nachweist, dass dies in der nächsten Zeit so bleibt, wird das Verfahren eingestellt.