Berlin. Eigentümer einer Öl- oder Gasheizung müssen diese 2023 womöglich verpflichtend tauschen. Grundlage ist das Gebäude-Energie-Gesetz.

  • Die Energie- und Preiskrise, die hauptsächlich durch den Ukraine-Konflikt ausgelöst wurde, führte in den Wintermonaten zu einem Anstieg der Heizkosten in Deutschland
  • Es kommen weitere Belastungen auf die Verbraucher zu: Heizungen, die mit Öl und Gas betrieben werden und die älter als drei Jahrzehnte sind, müssen ausgetauscht werden
  • Allerdings gibt es auch Ausnahmeregeln zu dieser sogenannten "Austauschpflicht". Welche das sind und weitere Informationen finden Sie hier

Die primär vom Ukraine-Krieg verursachte Energie- und Preiskrise spüren die Verbraucher in Deutschland gerade im Winter mit Blick auf die Heizkosten. Gas und Strom waren im Herbst 2022 teurer denn je. Zwar entspannt sich die Situation derzeit ein wenig und Experten sagen 2023 in Deutschland einen Abwärtstrend der Heizölpreise voraus – eine Sicherheit ist das aber nicht. Oliver Klapschus vom Online-Portal "HeizOel24" im Gespräch mit unserer Redaktion: "Das ist alles Spekulation."

Gas- oder Ölheizung ersetzen: "Austauschpflicht" greift – wer davon betroffen ist

Faktoren wie die Entwicklungen im Krieg in der Ukraine oder eine erneute Kältewelle könnte die Heizöl- und Gaspreise erneut beeinflussen. Der staatliche Zuschuss für Heizöl und Pellets ist zwar fix und auch die Strom- und Gaspreisebremse steht – doch es gibt da einen Haken. Beide von der Ampel-Koalition beschlossenen Entlastungen sind zeitlich befristet und schaffen daher bloß bedingt Abhilfe. Viele Verbraucher denken in Deutschland deshalb über eine sparende und klimafreundliche Heizung nach.

Neue staatliche Förderungen und Zuschüsse für die Heizung 2023 machen einen Austausch zusätzlich für so manchen Verbraucher attraktiv – zu beachten ist: In manchen Fällen ist eine neue Heizung sogar Pflicht. Die Grundlage dafür ist das im November 2020 beschlossene Gebäude-Energie-Gesetz. Das Ziel: Veraltete Heizungen – die viele Treibhausgase ausstoßen – aus dem Verkehr zu ziehen, um die Klimaziele erreichen zu können. Die wichtigsten Fakten dazu auf einen Blick:

  • Von der "Austauschpflicht" sind über 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen betroffen
  • Der Stichtag für 2023 ist somit das Einbaudatum 1. Januar 1994
  • Die Austauschpflicht greift auch bei reparierten und in Teilen erneuerten Heizungen
  • Ausnahmen: Heizungen mit Brennwertgerät oder Niedertemperaturkessel sind nicht betroffen
  • Auch Eigentümer – die seit 1. Februar 2002 selbst in der Wohnung leben – fallen unter die Ausnahme

"Austauschpflicht" für alte Öl- und Gasheizungen: Erneuerung einzelner Teile reicht nicht aus

Der entscheidende Punkt im Gebäude-Energie-Gesetz ist für viele Verbraucher die "Austauschpflicht". Die betrifft Heizungen, die älter als 30 Jahre sind und nicht unter eine der Ausnahmen fallen. Ganz grundsätzlich können von der Pflicht alle alten Gas- und Ölheizungen betroffen sein – unabhängig vom Zustand und möglichen erneuerten Teilen. Diese "entsprechen nach so vielen Jahren nicht mehr den energetischen Standards und arbeiten ineffizient", berichtet das Fachportal "Das Haus" in einem Servicebeitrag.

Mit der Austauschpflicht zielt die Politik primär auf die veralteten Konstanttemperaturkessel mit einer Heizleistung von bis zu 400 Kilowatt ab. Diese seien fortlaufend bei hohen Temperaturen in Betrieb und würden dementsprechend viel Energie verbrauchen, schreibt das Fachportal. Ob die eigene Öl- oder Gasheizung einen Konstanttemperaturkessel nutzt, können Verbraucher anhand von drei Punkten leicht überprüfen. Läuft der Kessel fortlaufend und ist keine Nachtabsenkung einstellbar, spricht vieles dafür.

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Alte Öl- oder Gasheizung tauschen: So viel kosten neue Alternativen

Heizungsanlagen mit Konstanttemperaturkessel haben in der Regel auch keinen Außentemperatur-Sensor, der die Heizleistung entsprechend anpasst. Jedoch sind nicht alle Öl- und Gasheizungen – die älter als 30 Jahre sind – 2023/24 von der Austauschpflicht betroffen. Es gibt mehrere Ausnahmen. Berichten von "CHIP 365" zufolge sind Gas- und Ölheizungen mit Niedertemperaturkessel oder mit geringer Leistung von der Pflicht ausgenommen. Auch für Eigentümer in selbst genutzten Wohnraum können aufatmen.